Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR – Handwerkerregelung
Mobile Benzin- und Dieseltankanlagen mit ADR-Zulassung sind in unterschiedlichen Ausführungen verfügbar. In der praktischen Anwendung kommt es jedoch häufig vor, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vollständig erfüllt werden.
Typische Problemstellungen sind:
- Überschreitung von 450 Litern (Diesel) bzw. 333 Litern (Kraftstoff) pro Verpackung
- Einsatz zur internen oder externen Unternehmensversorgung statt zum unmittelbaren Verbrauch
- Unzureichende Ladungssicherung
In solchen Fällen kann die Freistellung nach 1.1.3.1 c) ADR nicht in Anspruch genommen werden, und sämtliche Gefahrgutvorschriften sind anzuwenden.
Rechtsgrundlage
Fundstelle: Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR in Verbindung mit Anlage 2 GGVSEB.
Voraussetzungen für die Freistellung nach 1.1.3.1 c) ADR
- Die Beförderung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Haupttätigkeit.
- Die Menge von 450 Litern je Versandstück wird nicht überschritten.
- Die Gesamtmenge gemäß 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) wird nicht überschritten.
- Es werden Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
- Die allgemeinen Verpackungsvorschriften werden eingehalten.
Freistellungen gelten nur, wenn sämtliche Bedingungen vollständig erfüllt sind. Werden einzelne Voraussetzungen nicht eingehalten, greifen automatisch die vollständigen Gefahrgutvorschriften.
Wirkung der vollständigen Freistellung
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine vollständige gefahrgutrechtliche Freistellung. Dies bedeutet, dass die regulären Gefahrgutvorschriften keine Anwendung finden.
Für Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau sowie Handwerksbetriebe stellt dies eine erhebliche administrative Erleichterung dar.
Pflichten und Anforderungen im Überblick
- Beförderungsvolumen max. 450 Liter je Behälter
- Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Vorschriften
- Einhaltung der Höchstmengen gemäß 1.1.3.6 ADR
- Durchführung vorgeschriebener wiederkehrender Prüfungen
- Mitführen eines 2 kg Feuerlöschers
- Mitführen eines Beförderungspapiers (sofern erforderlich)
- Alle Öffnungen müssen dicht verschlossen sein
- Bedienelemente müssen geschützt sein
Kennzeichnung gemäß GGVSE Abs. 5.5.5
- 2 × UN-Nummer (gegenüberliegende Seiten)
- 2 × Gefahrzettel (gegenüberliegende Seiten)
- Gefahrenhinweise
- Typenschild mit Herstellungsdatum, Zulassungsnummer und Prüfdatum
1000-Punkte-Regel (ADR 1.1.3.6)
Wird die Summe von 1000 Punkten überschritten, ist die Berechnung unter Einbeziehung der Verpackungsgruppe durchzuführen.
Freistellung nach Beförderungsmenge (ADR 1.1.3.6)
Gefahrgüter sind über UN-Nummern klassifiziert und Verpackungsgruppen zugeordnet. Abhängig von der Beförderungskategorie dürfen bestimmte Mengen unter erleichterten Bedingungen transportiert werden.
Wesentliche Maßnahmen sind u.a.:
- Kennzeichnung von Versandstücken (5.2 ADR)
- ADR-Beförderungspapier (5.4.1 ADR)
- Mindestens ein 2 kg Feuerlöscher (8.1.4 ADR)
- Rauch- und Feuerverbot während der Ladearbeiten
- Ordnungsgemäße Ladungssicherung
- Unterweisung aller beteiligten Personen
Handwerkerregelung – praktische Anwendung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) vollständig erfüllt sind.
- Kein bauartgeprüfter Behälter erforderlich
- Kein Mitführen von Feuerlöscher und Beförderungspapier erforderlich
- Kennzeichnung gemäß ADR oder GHS
Voraussetzung ist jedoch, dass der Transport auf direktem Weg zum Einsatzort und zum unmittelbaren Verbrauch erfolgt.
Eine Zwischenlagerung am Einsatzort ist nicht zulässig. Nach Abschluss der Tätigkeit ist der direkte Rückweg zu wählen. Zwischenstopps oder Versorgungsfahrten zu mehreren Einsatzorten fallen nicht unter diese Freistellung.
