Freistellungen in Zusammenhang
mit der Art der Beförderungsdurchführung
Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR – Handwerkerregelung
Diese mobile Benzin-Tankanlage zum Transport von Benzin und Benzingemisch mit ADR-Zulassung ist in unterschiedlichen Ausführungen erhältlich. In der Praxis scheitert es aber häufig daran, dass die mobilen Tankanlagen die Menge von 450 Litern (bei Diesel) bzw. 333 Litern (bei Kraftstoffen) je Verpackung überschreiten, zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens und nicht zum direkten Verbrauch eingesetzt werden oder keine ausreichende Ladungssicherung durchgeführt wird, so dass die Freistellung nicht in Anspruch genommen werden kann und die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen angewandt werden müssen.
Fundstelle: 1.1.3.1 c) ADR i. V. Anlage 2 GGVSEB Voraussetzungen
1. Transport erfolgt im Rahmen der betrieblichen Haupttätigkeit
2. Menge von 450 Liter je Versandstück wird nicht überschritten
3. Menge gemäß 1.1.3.6 (1000 Punkte) darf nicht überschritten werden
4. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden verhindern
5. Einhaltung allgemeiner Verpackungsvorschriften
Einschränkungen bei bestimmten Stoffen beachten
Warum?
Es gibt für die Beförderung gefährlicher Güter Freistellungen und Ausnahmen von den Gefahrgutbeförderungsvorschriften, aber häufig werden die darin aufgeführten und zwingend zu beachtenden Bedingungen nicht erfüllt.
Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr. Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und HandwerksBetriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen.
Es handelt sich dabei um:
• Ein bauartgeprüfter Behälter ist für die Verwendung nicht erforderlich, jedoch ist das Beförderungsvolumen auf max. 450 Liter begrenzt
• Den Behälter muss entsprechend der Vorschriften gekennzeichnet sein
• Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)
• 450 Liter pro Behälter darf nicht überschritten werden
• Die im Unterabschnitt 1.1.3.6 definierten Höchstmengen (20, 333, 1000 l bzw. kg) dürfen nicht überschritten werden
• Maßnahmen gegen Frei werden des Inhaltes müssen getroffen werden
• Die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen müssen ausgeführt sein
• Die Bezettelung der Behälter muss vollständig und lesbar sein (ein Satz Bezettelung wird bei Neu-
Lieferung mitgeliefert)
• Ein 2 kg Feuerlöscher muss mitgeführt werden
• Ein Beförderungspapier muss mitgeführt werden
• Alle Öffnungen am Behälter müssen dicht verschlossen sein (Füllstutzen, Peilstab, Entlüftung, Saugleitung)
- Es ist darauf zu achten, dass die aufgebauten Bedienelemente geschützt sind und die Verpackung keinerlei Medium-Anhaftungen aufweist
Die Kennzeichnung gemäß GGVSE Abs. 5.5.5 beinhaltet folgende Aufkleber:
• 2 x UN Nummer (anzubringen an gegenüberliegenden Behälter Seiten)
• 2 x Gefahrzettel (anzubringen an gegenüberliegenden Behälter Seiten)
• 1 x Gefahrenhinweise
• Typenschild u.a. mit Herstelldatum, Zulassungsnummer und Datum der letzten Prüfung
Je nach Art der zu transportierenden Gefahrgüter können noch weitere Pichten hinzukommen, die Sie dem Regelwerk der ADR entnehmen können Kennzeichnung einer mobilen Tankanlage. Der Anwender ist für die Auslegung der Behälter verantwortlich.
Sobald Stoffe oder Gegenstände mit gefährlichen Eigenschaften auf öffentlichen Verkehrswegen/öffentlichem Grund transportiert werden, sind Bestimmungen des jeweiligen Gefahrgutrechts einzuhalten. Die gefährlichen Stoffe oder Gegenstände sind an den entsprechenden Kennzeichnungen erkennbar (Beispiele siehe nachstehende Tabelle).
Beträgt die Summe über 1000 Punkte, so muss unter Einbezug der Verpackungsgruppe die Summe wie nachfolgend berechnet werden:
(Beispiele siehe nachstehende Tabelle).
Freistellung nach Beförderungsmenge (ADR1.1.3.6)
Gefahrgüter sind nach UN-Nummern festgelegt und jedes Gefahrgut ist einer Verpackungsgruppe
zugeordnet. Entsprechend einer Beförderungskategorie kann eine bestimmte Menge dieses Gefahrgutes
mit Erleichterungen transportiert werden. Es sind wenige, aber sehr wichtige Maßnahmen notwendig, wie z.B.:
Kennzeichnen von Versandstücken (5.2 ADR)
ADR-Beförderungspapier (5.4.1 ADR)
Ausrüstung mit mindestens einem 2 kg Feuerlöschgerät (8.1.4 ADR)
Rauch- und Feuerverbot während der Ladearbeiten (8.3.5 ADR)
Be- und Entladen, Handhabung, Ladungssicherung (7.5.1 ADR)
Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen (8.2.3 bzw. 1.3 ADR)
Zusammenladeverbote (7.5.2 ADR)
Sicherheitspflichten der Beteiligten (1.4 ADR)
Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften (4.1.4 ADR)
Vorschriften zum Zusammenpacken (4.1.10 ADR)
Verbot der Öffnung von Versandstücken (8.3.3 ADR)
Handwerkerregelung Freistellung 1.1.3.1 c ADR
Die Vorschriften des ADR gelten nicht bei Beachtung und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1c ADR, d.h.
1. Ein bauartgeprüfter Behälter ist für die Verwendung nicht erforderlich, jedoch ist das Beförderungsvolumen auf max. 450 Liter begrenzt.
2. Ausrüstungen (z.B. Feuerlöscher) und Begleitpapiere (Beförderungspapier) müssen nicht mitgeführt werden
3. Den Behälter zu kennzeichnen und zu bezetteln nach ADR oder GHS
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beförderung (Mitnahme) auf direktem Weg zum Einsatzort und direktem Verbrauch erfolgt. Das Abstellen des Behälters am Einsatzort ist nicht erlaubt! Der Kraftstoff muss vor Ort sofort verbraucht/vertankt werden. Nach Beendigung der Tätigkeit muss der direkte Weg zum Ausgangspunkt gewählt werden, eine zwischenzeitliche Ortsveränderung ist nicht erlaubt.
Die Beförderung zur Zwischenversorgung (z.B. die Fahrt zur nächsten Tankstelle) oder zur Verteilung (z.B. die Versorgung mehrerer Einsatzorte) fällt nicht unter diese Freistellung.